Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Leuk und Westlich-Raron vom 05.08.2025 (MB/2023-1417-KS) sei aufzuheben und das Verfahren an die KESB Leuk und West- lich-Raron zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
E. 2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 200.00 werden Y _________ auferlegt.
E. 3 Y _________ schuldet X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 800.00. Sitten, 12. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 25 172
ENTSCHEID VOM 12. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. tit. Dr. Rechtsanwalt Urs Fasel, Bern
gegen
Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer, Visp
(Kindesschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 5. August 2025
- 2 - Eingesehen
den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leuk und Westlich-Raron (KESB) vom 5. August 2025, mit welchem sie auf die Anordnung von superprovisori- schen resp. vorsorglichen Massnahmen verzichtete; die Beschwerde des Kindsvaters X _________ (fortan: Beschwerdeführer) vom 19. Au- gust 2025 mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Leuk und Westlich-Raron vom 05.08.2025 (MB/2023-1417-KS) sei aufzuheben und das Verfahren an die KESB Leuk und West- lich-Raron zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegne- rin bzw. der Staatskasse. die Eingabe der Kindsmutter Y _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) vom 1. Sep- tember 2025, mit welcher die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt wurde; die Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. September 2025, mit welcher den Parteien eine Frist angesetzt wurde, um sich zum Fortgang des Verfahrens und einer allfälligen Verfahrensabschreibung aufgrund des inzwischen ergangenen Hauptentscheids zu äus- sern; die Eingaben der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers vom 19. bzw.
20. September 2025; die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2025; die übrigen Akten; erwägend,
dass gegen Entscheide der KESB über vorsorgliche Massnahmen innert 10 Tagen Be- schwerde an das Kantonsgericht erhoben werden kann, wobei ein Einzelgericht in der Sache zuständig ist (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB); dass bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit, bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder bei offensichtlich unbegründeten Begehren der Präsident eines Kollegialgerichts
- 3 - oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzel- richter entscheiden kann (Art. 20 Abs. 1 RPflG); dass gemäss Art. 242 ZPO ein Abschreibungsentscheid zu erlassen ist, wenn ein Ver- fahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid endet; dass die KESB am 5. August 2025 einen Entscheid erliess, mit welchem sie auf die Anordnung von superprovisorischen resp. vorsorglichen Massnahmen verzichtete; dass sie den Entscheid zusammengefasst damit begründete, der Kindsvater sehe, wenn auch zu verkürzten Zeiten, seinen Sohn mehr oder weniger regelmässig, weshalb nicht von einer Entfremdung gesprochen werden könne; dass sie weiter erwog, es seien noch nicht alle milderen Massnahmen ausgeschöpft worden; dass sie zum Schluss gelangte, der Antrag des Beschwerdeführers sei nicht verhältnis- mässig, die Kindsmutter anzuweisen, das Besuchsrecht zu gewähren, und diese Wei- sung mit einer Strafandrohung zu verknüpfen (Ordnungsbusse von bis zu CHF 1000.00 für den Fall der Nichtbeachtung der Weisung); dass die KESB schliesslich ausführte, aufgrund fehlender akuter Kindeswohlgefährdung bestehe keine besondere Dringlichkeit, womit die Notwendigkeit einer superprovisori- schen resp. vorsorglichen Massnahmen nicht ersichtlich sei; dass die KESB rund drei Wochen später am 28. August 2025 den Hauptentscheid erliess und unter anderem begleitete Übergaben anordnete sowie gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anwies, das vereinbarte Kontaktrecht zwischen dem Kind und seinem Vater gemäss Schlichtungs- verhandlung vom 13. Oktober 2023 zu gewährleisten; dass die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2025 die aufschiebende Wirkung entzog und das Kantonsgericht am 2. Oktober 2025 im Ver- fahren C1 25 216 gegen den Hauptentscheid das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies; dass damit die im Entscheid vom 28. August 2025 angeordneten Massnahmen direkt vollstreckbar sind und für vorsorgliche Massnahmen kein Raum besteht;
- 4 - dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2025 dem Kantonsgericht mitgeteilt hat, dass das Verfahren C1 25 172 nach ihrer Ansicht aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses abgeschrieben werden könne; dass der Beschwerdeführer ausführte, eine Verfahrensabschreibung sei «unter der Be- dingung zu bejahen, falls der Entscheid der KESB vom 28. August 2025 (sofort) in Rechtskraft tritt und damit nicht angefochten wird» (Stellungnahme vom 20. September 2025); dass der Beschwerdeführer das damit begründet, dies sei notwendig, um bis zur Rechts- kraft des Entscheids im Verfahren C1 25 216 «klarere Verhältnisse» zu erlangen; dass die Verhältnisse klar sind angesichts der Tatsache, dass die KESB in ihrem Ent- scheid vom 28. August 2025 die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 13. Oktober 2023 bestätigt sowie Massnahmen zur Durchführung eines begleiteten Besuchsrechts angeordnet und das Kantonsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde gegen diesen Entscheid im Verfahren C1 2025 216 abge- wiesen hat; dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB vom 28. August 2025 im Verfahren C1 2025 216 hätte Beschwerde führen müssen, soweit er Massnahmen hätte anbegehren wollen, die über jene hinausgehen, welche die KESB im Entscheid vom
28. August 2025 angeordnet hat; dass damit das vorliegende Verfahren C1 2025 172 um Erlass vorsorglicher Massnah- men mit dem im Verfahren C1 2025 216 gefassten Entscheid vom 28. August 2025 da- hinfällt und das Verfahren C1 25 172 deshalb mangels Rechtsschutzinteresses als erle- digt vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abzuschreiben ist; dass noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden ist; dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO); dass für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls namentlich zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche
- 5 - Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (HOFMANN/BAECKERT, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 8 zu Art. 107 ZPO); dass bei der Ermessensausübung grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksichtigen sind, jedoch je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden kann (Bundesgerichtsurteile 5A_598/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1; 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2); dass der Prozessausgang bloss summarisch aufgrund der Aktenlage zu prüfen ist und nicht auf dem Umweg des Kostenentscheids ein materielles Urteil gefällt werden soll (Bundesgerichtsurteile 5A_784/2023 vom 20. Februar 2024 E. 2.1; 9C_464/2016 vom
19. Oktober 2016 E. 7.2); dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren betei- ligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB); dass sie bei besonderer Dringlichkeit die vorsorglichen Massnahmen sofort ohne Anhö- rung der am Verfahren beteiligten Personen treffen kann (Art. 445 Abs. 1 i.V.m Art. 314 Abs. 1 ZGB); dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdegegnerin das zu Gunsten des Be- schwerdeführers bestehende Besuchsrecht regelmässig beschränkte oder gar verhin- derte; dass die Beiständin des Kindes bereits in ihrem Bericht vom 20. Februar 2025 darlegte, der Situation sei eine emotionale und psychische Belastung immanent, die sowohl die Kindseltern als auch das Kind belaste und dass die wiederkehrenden Konflikte auch die Stabilität und das Wohlbefinden des Kindes beeinträchtigten; dass die Beiständin schliesslich zur Stabilisierung der Situation begleitete Übergaben durch das Mattini sowie das Sora Bern vorschlug; dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. August 2025 mit dem Bericht des AKS nicht konkret auseinandersetzte, sondern nur pauschal erwähnte, der Bericht da- tiere vom 20. Februar 2025 und es sei ein aktueller Bericht einverlangt worden; dass indes die Beiständin mit E-Mail vom 2. März und 2. Mai 2025 die KESB erneut auf die Situation hinwies und am 2. Mai 2025 insbesondere ausführte, die Situation habe
- 6 - sich seit der letzten Berichterstattung aufgrund des ausbleibenden Handlungsbedarfs eher verschärft, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die KESB noch keine super- provisorischen resp. vorsorglichen Massnahmen angeordnet hatte; dass folglich nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage die Argumentation der KESB, es bestehe keine akute Kindeswohlgefährdung, nicht nachvollziehbar erscheint; dass nach gegenwärtigem Aktenstand die Beschwerde vermutlich gutzuheissen gewe- sen wäre, weshalb der Beschwerdegegnerin die Kosten aufzuerlegen sind; dass für andere Verfahren eine Gebühr von Fr. 90.00 bis Fr. 4'800.00 erhoben wird, insbesondere bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, bei nicht streitiger Ge- richtsbarkeit, im summarischen Verfahren, bei auf das Recht beschränkten Beschwer- deverfahren, im Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren sowie bei Pro- zesseinreden (Art. 18 GTar); dass die Gebühr namentlich dann verhältnismässig zu reduzieren ist, wenn ein Verfah- ren nicht bis zu Ende geführt oder ein Urteil ohne Begründung ausgesprochen wird (Art. 14 Abs. 1 GTar) und dass die Behörde ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten kann (Art. 14 Abs. 2 GTar); dass für das Gericht für die Instruktion und den Abschreibungsentscheid ein eher kleiner Aufwand entstanden ist; dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GTar) und diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist; dass bei anderen Streitigkeiten und Zivilsachen das Honorar gestützt auf Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar auf Fr. 440.00 bis Fr. 4'400.00 festgesetzt wird; dass das Honorar im Falle eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Streitwert und Prozessinteresse der Parteien oder zwischen der Entschädigung gemäss dem Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands unter das erwähnte Minimum gesenkt werden kann (Art. 29 Abs. 2 GTar); dass das Honorar auch im Falle des Prozessabstands, des Beschwerderückzugs, des Säumnisurteils, des Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch ein Sachurteil endet, entsprechend gekürzt werden kann (Art. 29 Abs. 3 GTar);
- 7 - dass der Aufwand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren darin bestand, eine Beschwerde sowie eine kurze Stellungnahme zu einer allfälligen Gegenstandslo- sigkeit vorzubereiten und einzureichen; dass es sich um ein Dossier mit durchschnittlichem Umfang handelt und die Streitigkeit in rechtlicher Hinsicht nicht von besonderer Schwierigkeit ist; dass es sich vorliegend aufgrund der Gegenstandslosigkeit und unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, insbesondere des Aufwands, rechtfertigt, eine Parteient- schädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, welche die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlen hat.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Das Verfahren C1 25 172 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 200.00 werden Y _________ auferlegt. 3. Y _________ schuldet X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 800.00. Sitten, 12. November 2025